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   Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21 (https://dejure.org/2022,23607)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.09.2022 - C-323/21 (https://dejure.org/2022,23607)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. September 2022 - C-323/21 (https://dejure.org/2022,23607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de demandes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung - ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21
    10 Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2019, H. und R. (C-582/17 und C-583/17, im Folgenden: Urteil H. und R., EU:C:2019:280, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. Urteil H. und R. (Rn. 59 bis 64).

    15 Vgl. Urteil H. und R. (Rn. 47 bis 50).

    16 Vgl. Urteil H. und R. (Rn. 59 bis 61).

    17 Vgl. Urteil H. und R. (Rn. 50).

    Vgl. auch Urteil H. und R. (Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 93), und Urteil H. und R. (Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21
    Die Rechtssachen C-324/21 und C-325/21 sind in diesem Stadium des Verfahrens miteinander verbunden worden.

    Ich werde die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-323/21, die einzige Frage in der Rechtssache C-324/21 und die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-325/21 gemeinsam prüfen.

    Aus der Darstellung der Sachverhalte der Ausgangsverfahren geht hervor, dass jeder Antragsteller zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, und zwar in Italien in den Rechtssachen C-323/21 und C-324/21 sowie in Österreich in der Rechtssache C-325/21, bevor sie in der Union weitergereist sind und sich in andere Mitgliedstaaten begeben haben, in denen sie nacheinander weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.

    Außerdem bedeutet dies, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, also Italien in den Rechtssachen C-323/21 und C-324/21 und Österreich in der Rechtssache C-325/21, gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-Verordnung verpflichtet ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen.

    Mit seiner zweiten Frage in den Rechtssachen C-323/21 und C-325/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich in der Situation, in der ein zweites Wiederaufnahmeverfahren gegenüber derselben Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der das erste Wiederaufnahmeverfahren geführt hat, eingeleitet wird, der Antragsteller im Rahmen eines Rechtsbehelfs, den er gegen die vom zweiten ersuchenden Mitgliedstaat erlassene Überstellungsentscheidung einlegt, auf den Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Fristen und den Übergang der Zuständigkeit, der sich daraus ergeben hat, berufen kann.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) in den Rechtssachen C-323/21, C-324/21 und C-325/21 wie folgt zu beantworten:.

    6 Die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-323/21 ist etwas anders formuliert als die einzige Frage in der Rechtssache C-324/21 und die erste dem Gerichtshof in der Rechtssache C-325/21 vorgelegte Frage, da sich das vorlegende Gericht auf die Auslegung des in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung verwendeten Begriffs "ersuchender Mitgliedstaat" konzentriert.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21
    4 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58 und 59).

    8 C-163/17, EU:C:2019:218 (Rn. 56 und 57).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21
    9 Vgl. insoweit Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 43).

    12 Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 39).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21
    Im Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), hat der Gerichtshof entschieden, dass "die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 [der Dublin-III-Verordnung über die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs] zwar das Aufnahmeverfahren regeln sollen, aber auch - ebenso wie die in Kapitel III der Verordnung genannten Kriterien - zur Bestimmung des im Sinne der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats beitragen" (Rn. 53).

    22 Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 93), und Urteil H. und R. (Rn. 64).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21
    11 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 56).
  • EuGH, 31.03.2022 - C-231/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Placement d'un demandeur d'asile dans un

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21
    7 C-231/21, EU:C:2022:237 (Rn. 55 und 58).
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21
    18 Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21
    Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C - 323/21 und C - 335/21.
  • VG Karlsruhe, 06.12.2023 - A 19 K 4445/23

    Dublin-Verfahren; Zuständigkeitsprüfung; beabsichtigte Überstellung an einen

    Ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO setzt zweierlei kumulativ voraus: Erstens muss der Antragsteller seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bei dem ersuchten Mitgliedstaat gestellt haben, und zweitens muss sich dieser Antragsteller ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats befinden oder bei den nationalen Behörden dieses letztgenannten Mitgliedstaats einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (GA de la Tour, Schlussanträge von 08.09.2022 - C-323/21 ua. - Rn. 62 ).

    Die Norm ergänzt Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d) Dublin III-VO insofern, als Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VOin einer Situation anwendbar ist, in der der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat noch nicht bestimmt wurde, während Art. 18 Dublin III-VO Fälle betrifft, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits festgestellt wurde (EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - C-323/21 ua. - ZAR 2023, 170 Rn. 50 ).

    Denn gerade weil sich Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d) Dublin III-VO und Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ergänzen und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmegesuchs eröffnet ist, wenn der ersuchte Mitgliedstaat entweder den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO entspricht (GA de la Tour, Schlussanträge von 08.09.2022 - C-323/21 ua. - Rn. 61 ), ist die Stellung eines wirksamen Wiederaufnahmegesuchs nicht daran gebunden, dass der ersuchende Mitgliedstaat zwischen Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO die tatsächlich einschlägige Norm für das Gesuch gewählt hat.

  • VG Karlsruhe, 29.06.2023 - A 19 K 2160/23

    Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien; voraussichtlich keine weiteren

    Ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO setzt zweierlei kumulativ voraus: Erstens muss der Antragsteller seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bei dem ersuchten Mitgliedstaat gestellt haben, und zweitens muss sich dieser Antragsteller ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats befinden oder bei den nationalen Behörden dieses letztgenannten Mitgliedstaats einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (GA de la Tour, Schlussanträge von 08.09.2022 - C-323/21 ua. - Rn. 62 ).

    Die Norm ergänzt Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d) Dublin III-VO insofern, als Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VOin einer Situation anwendbar ist, in der der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat noch nicht bestimmt wurde, während Art. 18 Dublin III-VO Fälle betrifft, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits festgestellt wurde (EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - C-323/21 ua. - juris Rn. 50 ).

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